Vollzeitpflegeformen

Vollzeitpflege:

  • entwickelt sich zu einer dauerhaften Hilfe, wenn das Ziel Rückkehr in die leibliche Familie nicht verwirklicht werden kann. Dies kann aus ganz unterschiedlichen Gründen der Fall sein. Kinder finden dann ihren Lebensmittelpunkt in der Pflegefamilie und wachsen bis zur Verselbständigung dort auf.

Vollzeitpflege mit Rückkehroption:

  • ist für Kinder und Jugendliche gedacht, deren Eltern sich in einer pädagogischen oder sozialen Notlage befinden und deshalb vorübergehend die Erziehung nicht gewährleisten können. Sie hat das Ziel, die Wiedereingliederung des Kindes in die Herkunftsfamilie vorzubereiten. Die Ziele für die Eltern und die Kinder werden in der Hilfeplanung mit Pflegeeltern und Jugendamt vereinbart

Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII stellt eine Form der Hilfe zur Erziehung außerhalb der Familie dar. Gründe, die eine Unterbringung in einer Vollzeitpflege erforderlich machen können, können Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch, eine langanhaltende Überforderungssituation der Eltern z.B. aufgrund von psychischen oder Suchterkrankungen oder die fehlenden Mitwirkungsbereitschaft oder –fähigkeit der leiblichen Eltern an einer Veränderung der versorgerischen, betreuerischen oder erzieherischen Situation in der Familie sein.

Stellt sich – entweder bereits zu Beginn der Hilfe zur Erziehung oder in deren Verlauf - heraus, dass die Prognose hinsichtlich der Möglichkeit der Verbesserung der (erzieherischen) Situation in der Herkunftsfamilie ungünstig erscheint, so dass eine Rückführung des Minderjährigen in die Ursprungsfamilie innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums nicht in Betracht kommt, soll gem. § 37 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII für das Kind eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.
Eine solche Perspektive stellt die Unterbringung in einer Dauerpflegfamilie dar.

Sie ist gegenüber der Heimerziehung vorrangig, aber nachrangig gegenüber der Adoption.

Im Rahmen einer regelmäßigen Hilfeplanung § 36 SGB VIII werden zwischen allen an der Hilfe Beteiligten die Ziele der Hilfe festgeschrieben und überprüft sowie die Rahmenbedingungen vereinbart. Zudem ist das Jugendamt dazu verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob die Pflegefamilie das Wohl des Kindes wahrt. Die Pflegefamilie ist dazu verpflichtet, das Jugendamt über wichtige das Kind betreffende Ereignisse zu unterrichten, hat aber gleichzeitig auch einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt § 37 SGB VIII.