Vollzeitpflege:
Vollzeitpflege mit Rückkehroption:
Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII stellt eine Form der Hilfe zur
Erziehung außerhalb der Familie dar. Gründe, die eine Unterbringung in einer Vollzeitpflege erforderlich machen können, können Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch, eine
langanhaltende Überforderungssituation der Eltern z.B. aufgrund von psychischen oder Suchterkrankungen oder die fehlenden Mitwirkungsbereitschaft oder –fähigkeit der leiblichen Eltern an
einer Veränderung der versorgerischen, betreuerischen oder erzieherischen Situation in der Familie sein.
Stellt sich – entweder bereits zu Beginn der Hilfe zur Erziehung oder in deren Verlauf - heraus, dass die Prognose hinsichtlich der Möglichkeit der Verbesserung der (erzieherischen) Situation
in der Herkunftsfamilie ungünstig erscheint, so dass eine Rückführung des Minderjährigen in die Ursprungsfamilie innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums nicht in Betracht kommt,
soll gem. § 37 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII für das Kind eine auf Dauer angelegte
Lebensperspektive erarbeitet werden.
Eine solche Perspektive stellt die Unterbringung in einer Dauerpflegfamilie dar.
Sie ist gegenüber der Heimerziehung vorrangig, aber nachrangig gegenüber der Adoption.
Im Rahmen einer regelmäßigen Hilfeplanung § 36 SGB VIII werden zwischen allen an der Hilfe Beteiligten die Ziele der Hilfe festgeschrieben und überprüft sowie die Rahmenbedingungen vereinbart. Zudem ist das Jugendamt dazu verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob die Pflegefamilie das Wohl des Kindes wahrt. Die Pflegefamilie ist dazu verpflichtet, das Jugendamt über wichtige das Kind betreffende Ereignisse zu unterrichten, hat aber gleichzeitig auch einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt § 37 SGB VIII.
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