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Pflegeelternverein im Kreis Rendsburg – Eckernförde e.V. seit 1977

Satzung

 

§1 Name, Sitz und Zweck

1.       Der am 17.02.1977 in Rendsburg gegründete Pflegeelternverein führt den Namen Pflegeelternverein im Kreis Rendsburg – Eckernförde e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Rendsburg. Er ist unter der Nummer 289 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.

2.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

3.       Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und nach Kräften mitzuwirken, dass familienlose und hilfebedürftige Kinder von Pflege- und Adoptiveltern aufgenommen werden, um sie zu selbstbewussten Bürgern zu erziehen. Wegen der vielfältigen Nachholbedürfnisse , Verhaltens- und Entwicklungsstörungen der familienbedürftigen Kinder, gilt es als besondere Aufgabe des Pflegeelternvereins:

a.        Pflege- und Adoptiveltern zu beraten, zu informieren und ihnen beizustehen, so dass sie in der Lage sind, auf die besonderen Lebensbedürfnisse der aufgenommenen Kinder einzugehen.

b.       Durch Öffentlichkeitsarbeit hinzuweisen auf die besonderen Probleme der Kinder, die nicht in Ihren Ursprungsfamilien bleiben können, damit  ihnen eine Heimunterbringung nach Möglichkeit erspart bleibt.

 

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

1.       Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die:

a.        Einen Antrag auf Pflegeelternschaft oder Adoption gestellt hat

b.       Pflegeeltern bzw. ehemalige Pflegeeltern oder Pflegekind bzw. ehemaliges Pflegekind sind

2.       Außerordentliches Mitglied

a.        Fördermitglieder

Leisten dem Verein unregelmäßige Beiträge durch Sach-, Dienst- und Geldleistungen. Sie können an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

b.       Ehrenmitglieder

Können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie stehen in ihren Rechten den Fördermitgliedern gleich.

3.       Wer die Mitgliedschaft erwerben will hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§3 Verlust der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Jahresende zulässig. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:

a.        Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

b.       Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

c.        Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

d.       Wegen unehrenhafter Handlungen

2.       Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Eine Erstattung des Jahresbeitrages, auch anteilmäßig, ist nicht zulässig. Schriftverkehr mit Mitgliedern im Ausschlussverfahren gilt diesen drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.

 

§4 Vereinsvermögen, Beiträge

1.       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

3.       Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen dem Ambulanten Kinder- und Jugendhospitzdienst der Pflege Lebensnah gGmbH, Kirchenstraße 1, 24768 Rendsburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4.       Der Mitgliedsbetrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

5.       Der Mitgliedsbeitrag wird am 01.03. eines jeden Jahres fällig.

 

§5 Stimmrecht und Wahlrecht

                Stimmberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder.

 

§6 Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins

                Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.

 

§7 Mitgliederversammlung

1.       Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.       Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen einzuberufen, wen

a.        Der Vorstand diese beschließt

b.       ¼ der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich beantragt

4.       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 21 Tagen liegen. Familienangehörige, für die eine Familienmitgliedschaft im Verein besteht, werden durch den Verein gemeinsam und schriftlich über die dem Verein zuletzt  benannte Anschrift geladen. Diese Form der gemeinsamen Ladung ist solange zulässig, bis eines der Familienmitglieder den Wunsch auf persönliche Ladung dem Verein schriftlich mitgeteilt hat.

5.       Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss u. a. folgende Punkte enthalten:

a.        Bericht des Vorstandes

b.       Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c.        Entlastung des Vorstandes

d.       Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e.       Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f.         Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

6.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, sofern frist- und ordnungsgemäß eingeladen wurde. §3 Absatz 2, Satz 2 gilt entsprechend.

7.       Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. BGB §33 Absatz 1 Satz 1

8.       Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung in einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

9.       Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens ein ordentliches Mitglied dieses beantragt.

 

§8 Vorstand

1.       Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mindesten einem Beisitzer.

2.       Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter und/oder Kassenwart jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

3.       Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand beruft  und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dieses aus besonderen Gründen beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

4.       Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5.       Zu den festen Aufgaben des Vorstandes gehören:

a.        Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b.       Die Bewilligung der Ausgaben

c.       Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern

 

§9 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§10 Wahlen

1.       Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2.       Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl/Wiederwahl im Amt.

 

§11 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers.

 

§12 Auflösung des Vereins

1.       Die Auflösung des Vereins kann in jeder Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung muss der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Bei Auflösung sind bis zu 3 Liquidatoren zu bestellen. Jeder Liquidator vertritt den Verein allein.

2.       Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand dieses mit einer Mehrheit von ¾ seiner ordentlichen Mitglieder beschlossen hat, oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck von 1/3 der ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

§13 Datenschutz

1.       Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche  und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2.       Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Weitergabe an Dritte) findet nicht statt.

3.       Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.

 

Neufassung beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 02. Februar 2018

 

Der Vorstand

Christiane Laabs                                              Andreas Groth                                                 Marion Küster