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- Pflegeeltern dürfen Fortbildungskosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen

 

Das Finanzgericht Münster gab in seiner Entscheidung AZ 4 K 3471/15 E vom 27.01.2017 Pflegeeltern Recht, die die Kosten für eine mehrtägige Fortbildung zum Umgang mit traumatisierten Kindern steuerlich absetzen wollten.

Das Finanzamt bestand auf ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Attest. Doch das Gericht meinte, dies sei nur im Fall einer psychotherapeutischen Behandlung notwendig.


-Stellungnahme des Kompetenzzentrum Pflegekinder zum Regierungsentwurf für das „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz“ (KJSG).

Stellungnahme

Das Kompetenzzentrum Pflegekinder ist eine bundesweit agierende Institution, bei der die Pflegekinder und ihre beiden Familien im Mittelpunkt stehen. Wir verstehen uns als Fachdienst für die Pflegekinderhilfe und unterstützen Pflegekinderdienste von Jugendämtern und freien Trägern bei der Entwicklung von Konzepten, bei der Organisation von Fortbildungen für Fachkräfte und bei der Durchführung von Evaluationen in diesem Bereich. Insgesamt arbeiten wir gemeinsam mit unterschiedlichen Organisationen und Institutionen an der Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe. Entsprechend besteht das Team aus Praktikerinnen und Praktikern, sowie Juristinnen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die auf dem Gebiet der Pflegekinderhilfe ausgewiesen sind.

Die Stellungnahme des Kompetenzzentrum Pflegekinder zum aktuellen Regierungsentwurf kann sich nur auf die Teile beziehen, die die Pflegekinderhilfe betreffen, da damit das grundlegende Arbeitsfeld des Zentrums angesprochen ist.
Das Kompetenzzentrum Pflegekinder – als in der Praxis tätige Institution – begrüßt ausdrücklich die im Regierungsentwurf niedergelegten Regelungen zur Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe.

Auch wenn an einzelnen Regelungen noch Detailkritik geübt werden kann und Korrekturen vorzunehmen sind, so ist doch erkennbar, dass mit den neuen Regelungen eine Verbesserung der Bedingungen für Pflegekinder, Pflegefamilien und die leiblichen Eltern verbunden ist.
Die neuen Regelungen balancieren das Verhältnis von Pflegeltern und leiblichen Eltern besser aus, indem die Beratung und Unterstützung für alle Beteiligten gestärkt wird (§§ 37 und 37a SGB VIII-E). Die leiblichen Eltern geraten damit stärker in den Blick als bislang und werden damit der Rolle gerecht, die sie weiterhin für das Leben der Pflegekinder besitzen. Erstmalig erhalten Eltern unabhängig von der Personensorge-berechtigung einen eigenen Rechtsanspruch, was vom Kompetenzzentrum Pflegekinder ausdrücklich befürwortet wird.

Es werden auch die Rechte der Kinder und Jugendlichen gestärkt, die nun einen uneingeschränkten individuellen Beratungsanspruch erhalten und sich darüber hinaus mit ihren Anliegen an eine einzurich-tende Ombudsstelle (leider nur als Kann-Leistung) wenden können (§§ 8 Abs. 3 und 9a SGB VIII-E).

 

Wird die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie erforderlich, ist es Aufgabe der Sozialen Dienste, gemeinsam mit den Beteiligten die Perspektiven der Hilfe zu klären. Dabei handelt es sich um einen Prozess, der dokumentiert werden muss. So verstanden begrüßt das Kompetenzzentrum Pflegekinder die Vorgaben zur Perspektivklärung im Rahmen der Hilfeplanung (§ 36a SGB VIII-E).

Um denjenigen Pflegekindern, die ihren neuen Lebensmittelpunkt in einer Pflegefamilie gefunden haben, Sicherheit zu geben, soll möglich werden, dass – unter der Voraussetzung, dass eine Verbesserung der Erziehungsverhältnisse in der leiblichen Familie trotz entsprechender Beratung und Unterstützung in einem vertretbaren Zeitrahmen nicht erreicht werden kann -, eine Verbleibensanordnung auch für einen längerfristigen Zeitraum ausgesprochen werden kann.

Wichtig ist, dass diese Anordnung wieder aufgehoben werden kann, unter der Voraussetzung, dass die leiblichen Eltern ihr Kind wieder selbst erziehen können und eine Rückkehr dem Kindeswohl nicht widerspricht. Beides dient dem Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebens-verhältnissen (§ 1632 Abs. 4, § 1696 Abs. 3, § 1697a Abs. 2 BGB-E).
Mit Blick auf die Careleaver aus der stationären Jugendhilfe, aber auch etwa Pflegekinder mit Behinderungen, für die leider noch keine inklusive Lösung erreicht werden konnte, wird eine rechtzeitige Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger rechtlich geregelt. Damit ist die Hoffnung verbunden, dass Unterstützungslücken und finanzielle Engpässe vermieden werden (§ 36b SGB VIII-E).

Begrüßt werden außerdem die Reduzierung des Kostenbeitrags für junge Menschen (§ 94 Abs. 6 SGB VIII-E) und die Regelung der Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern in der Pflegekinderhilfe (§ 78 Abs. 2 SGB VIII-E).

Am 23.05.2017 wurde von den Fachausschüssen des Bundesrates empfohlen, in § 41 SGB VIII das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ zu ersetzen. Es ist in der Fachwelt unbestritten, dass junge Erwachsene, die auf Grund ihrer individuellen Situation noch Hilfe für die Entwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit benötigen, diese auch bekommen müssen. Es ist daher unbedingt notwendig, den § 41 SGB VIII zu stärken und eine längerfristige Nachbetreuung zur Festigung der Lebenssituation der jungen Menschen vorzusehen – und nicht die aktuelle „Soll-Leistung“ auf eine „Kann-Leistung“ herunterzustufen. Die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige als Kann-Leistung wird vom Kompetenzzentrum Pflegekinder aus fachlichen Gründen vehement abgelehnt.

Ebenso werden vom Kompetenzzentrum Pflegekinder mit Leistungseinschränkungen verbundene Sonderregelungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge abgelehnt.
Es kann festgehalten werden, dass das KJSG in der Fassung des Regierungsentwurfs nach kleineren Korrekturen eine gute Ausgangslage für die fachliche Debatte und Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe bietet und mit Blick auf die Pflegekinderhilfe eine deutliche Verbesserung der Situation der Kinder, der Pflegeeltern und insbesondere der leiblichen Eltern bedeutet.

 

Berlin, 01.06.2017
Kompetenzzentrum Pflegekinder e.V.
Geschäftsstelle
Stresemannstr. 78
10963 Berlin
Tel. 030 21 00 21 21
Fax. 030 21 00 21 24
Mail. info@kompetenzzentrum-pflegekinder.de


- Bundesverfassungsgericht hebt Beschluss zur Rückführung eines Pflegekindes auf

 

Das Bundesverfassungsgericht hob mit Beschluss vom 03.02.2017 (1 BvR 2569/16) auf Antrag der Verfahrenspflegerin eines Pflegekindes einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 13.10.2016 (21 UF 56/16) auf, wonach ein Pflegekind innerhalb von sechs Wochen zu seinen Eltern zurückzuführen sei.

 

Begründung sei eine Verletzung der Grundrechte des Kindes aus Artikel 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.


- Verwaltungsgericht Hamburg untersagt die Pauschalfinanzierung von rechtsanspruchsgebundenen Einzelfallhilfen in der Kinder- und Jugendhilfe.

  

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 10.12.2015, Az. 13 K 1532/12 das von der Stadt Hamburg seit mehreren Jahren praktizierte Zuwendungsfinanzierungsmodell einer sozialraumorientierten Steuerung von ambulanten Hilfen in der Jugendhilfe untersagt.

 

Das Urteil hat erhebliche praktische Konsequenzen für die Zulässigkeit der sozialraumorientierten Steuerung in Hamburg aber auch überregional. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat bekräftigt, dass es rechtswidrig ist, Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, über Zuwendungen direkt pauschal zu finanzieren, weil Jugendhilfeleistungen auf die ein Rechtsanspruch besteht, nach der gesetzlichen Konstruktion des SGB VIII zwingend über das sogenannte rechtliche Dreiecksverhältnis zu finanzieren seien. Hier gelte das System der Entgeltfinanzierung.

 

Das Urteil folgt damit der ständigen Rechtsprechung zur sozialraumorientierten Steuerung in der Jugendhilfe. Das Urteil enthält aber auch bedeutsame neue Aspekte. Hierzu gehört vor allem, dass klar formuliert wird, dass das von der Stadt Hamburg verfolgte sozialraumorientierte Steuerungsmodell dazu führe, dass Rechtsansprüche von Hilfesuchenden verkürzt würden. Hervorzuheben ist auch, dass das Urteil sehr akribisch die rechtsanspruchsgebundenen Leistungen von denjenigen der allgemeinen Förderung, also von präventiven Angeboten abgrenzt.

 

Urteil VG-Hamburg vom 10.12.2015, Az. 13 K 1532/12