Gem. § 62 ff EStG in Verbindung mit § 32 EStG haben Pflegeeltern einen Anspruch auf Kindergeld für ihr Pflegekind, wenn
· sie mit dem Kind durch ein „familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band“ verbunden sind,
· ein Obhutverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht (gelegentliche Besuchskontakte allein stehen dem nicht entgegen) und
· sie die Pflege nicht zu Erwerbszwecken leisten.
Diese Voraussetzungen sind in der Dauerpflege gem. § 33 SGB VIII regelmäßig gegeben.
Das Pflegekind zählt „kindergeldrechtlich“ wie ein leibliches Kind der Pflegeeltern und wird in die Geschwisterfolge eingereiht. Dies ist bei der Berechnung der Höhe des Kindergeldes und der
Anrechnung des Kindergeldbezuges auf das Pflegegeld von Bedeutung.
Ab 01.01.2010 gelten folgende neue Kindergeldsätze:
Für das erste und zweite (Pflege-)Kind erhalten (Pflege-)Eltern monatlich je 184,- €, für das dritte Kind 190,- €, für das vierte und jedes weitere Kind je 215,- €.
Das Kindergeld für ein Pflegekind wird teilweise auf das Pflegegeld angerechnet.
Ist das Pflegekind das älteste in der Familie lebende Kind, für das Kindergeld bezogen wird, wird die Hälfte anrechnet und das Pflegegeld um diesen Betrag gekürzt.
Erhalten die Pflegeeltern für das Pflegekind nicht das Erstkindergeld, erfolgt eine Anrechnung im Höhe von ¼ des Erstkindergeldes.
Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Es ist bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen.
Mit dem Bezug des Kindergeldes sind mögliche weitere Vergünstigungen wie Ortszuschläge, Baukindergeld und Behindertenfreibeträge verbunden.
Bereitschaftspflege-/ Kurzzeitpflegepersonen haben in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes, weil die das Pflegekind von vorn herein zeitlich befristet in ihren Haushalt
aufnehmen. Hier ist es dann jedoch nicht statthaft, anzurechnen und das Pflegegeld zu kürzen.
In Einzelfällen können jedoch auch Bereitschaftspflege-/ Kurzzeitpflegepersonen Kindergeld beantragen. Wenn das Pflegeverhältnis in einer Bereitschaftspflege/ Kurzzeitpflege gemessen am Alter des
Kindes so lange andauert, dass die Pflegeperson zum Ersatzelternteil wird, ist auch hier ein Bezug von Kindergeld möglich (vgl. BFH-Urteil vom 07.09.1995).
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