Sonderzuständigkeit für Pflegekinder gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII

(Paula Zwernemann)

Wieder einmal steht die Sonderzuständigkeit in der Pflegekinderhilfe und die ersatzlose Streichung des § 86.6 SGB VIII zur Diskussion. Hierbei wird stets die Kostenfrage vorrangig gestellt. Es gilt jedoch die Lebenswirklichkeit des Kindes in den Vordergrund zu stellen. Die Kostenfrage ist zwischen den Ämtern zufrieden stellend zu lösen, indem beispielsweise wie in anderen Bereichen der Sozialhilfe ein Ausgleich geschaffen wird. Die fachlich kontinuierliche Zuständigkeit und Begleitung ist enorm wichtig, insbesondere bei der Hilfeplanung, der Besuchsregelung und auch bei Rückführungswünschen. Die Nähe zum Kind ist für fachliches Handeln und die Berücksichtigung des Kindeswohls von entscheidender Wichtigkeit. Für die fachliche Begleitung des Pflegeverhältnisses ist es wichtig, dass das Kind in seiner jeweiligen Entwicklungssituation beachtet wird und dies in der Fortschreibung des Hilfeplanprozesses seinen Niederschlag findet. Das lässt sich weder durch eine statische Festschreibung des ersten Hilfeplans noch durch Verträge, die zwischen Jugendamt und Pflegeeltern/Herkunftseltern abgeschlossen werden sollen, ersetzen. Ein Vertrag kann sich maximal auf die finanzielle Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses beziehen. Wenn es beispielsweise um die Ausgestaltung des Besuchskontaktes geht, so kann dies in einem ersten Hilfeplan nur ansatzweise beurteilt werden. Eine regelmäßige Anpassung an die Bedürfnisse des Kindes ist zu beachten. weiterlesen