Neben dem regelmäßigen Pflegegeld können Pflegeeltern gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII einmalige Beihilfen oder Zuschüsse „insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen
Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen“ erhalten.
Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können u.a. gewährt werden
· für die Erstausstattung einer Pflegestelle
· für die Erstbekleidung eines Kindes in der Pflegestelle
· zu Taufe, Kommunion, Konfirmation
· zur Einschulung
· zu Weihnachten
· zu Urlauben und Klassenfahrten
· bei besonderen Bedarfen des Kindes (z.B. Allergien, Nachhilfe usw.)
· zur Unterstützung besonderer Begabungen (z.B. Musikunterricht)
Diese Auflistung ist nicht vollständig.
Eine allgemeingültige Liste, was in welcher Höhe gewährt wird, gibt es nicht. Über die Gewährung von Beihilfen ist von den Jugendämtern in pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sie werden
teilweise pauschalisiert, teilweise nach tatsächlicher Höhe (Quittungsnachweis) , überwiegend nach Antrag, manchmal aber auch automatisch (bei vielen Jugendämtern z.B. die Weihnachts- und die
Urlaubspauschale) gezahlt.
Aufgrund der unterschiedlichen Vorgehensweisen empfiehlt es sich, beim zuständigen Jugendamt nachzufragen, wie die Vorgehensweise bei der Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen dort
ist. Pflegeeltern sollten sich nicht scheuen, bei ihrem Jugendamt die Gewährung von Zuschüssen oder Beihilfen zu beantragen, wenn „besondere Ausgaben“ anstehen, die nicht in der laufenden
Unterhaltsleistung in Form des Pflegegeldes enthalten sind, weil sie aufgrund der Besonderheit eines Kindes oder nicht über den gesamten Zeitraum der Unterbringung sondern sporadisch oder
einmalig anfallen.
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