Referentenentwurf zum Kinderschutz

Problem und Ziel

Der Kinderschutz in Deutschland hat in den letzten Jahren auf Grund der verbesserten Rechtsgrundlagen im Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – sowie im Kindschaftsrecht des BGB, den Aktivitäten der Länder im Rahmen von Kinderschutzgesetzen und Modellprogrammen, vor allem aber der konsequenten und nachhaltigen Qualifizierung der örtlichen Praxis in den Jugendämtern und bei den freien Trägern ein hohes Niveau erreicht. Dennoch zeigt die Auswertung der Erfahrungen der Praxis, dass in verschiedenen Feldern des präventiven und des intervenierenden Kinderschutzes gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. So haben die verschiedenen Modellprogramme des Bundes und der Länder die Bedeutung Früher Hilfen während der Schwangerschaft und den ersten Lebensjahren für eine gesunde Entwicklung des Kindes und damit für die frühzeitige Erkennung von Risiken und Belastungen bestätigt. Zur Überführung in die Regelpraxis bedarf es einer Verbesserung der Rechtsgrundlagen in der Kinder- und Jugendhilfe und im Gesundheitssystem. Ihr Potential kann aber nur optimal zum Einsatz kommen, wenn ihr Angebot bei den Adressaten bekannt ist und die beteiligten Institutionen und Leistungssysteme auf der örtlichen Ebene strukturell vernetzt sind. Verbesserungsbedürftig ist darüber hinaus auch die Kooperation im Einzelfall. Dazu bedarf es bundeseinheitlicher Rechtsgrundlagen für die Befugnis vor allem der Gesundheitsberufe zur Information des Jugendamtes bei akuter Kindeswohlgefährdung. Sowohl im Koalitionsvertrag als auch in den Verhandlungen am Runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“ wird zudem die (Weiter)Entwicklung fachlicher Handlungsleitlinien und Qualitätskriterien für die Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe – im besonderen im Hinblick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt in Einrichtungen – als dringlich erachtet. Dazu zählt auch der Einsatz erweiterter Führungszeugnisse für Personen, die in engem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen.

Das Instrument der Gefährdungseinschätzung bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung darf nicht auf das System der Kinder- und Jugendhilfe beschränkt bleiben, sondern muss auch in Bezug auf Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung zum Einsatz kommen.

 

 

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