Wann liegt eine Gewalttat im Sinne des OEG vor?
Wenn die gesundheitliche Schädigung auf
- einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff (z.B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch)gegen die eigene oder eine andere Person oder desssen rechtmäßige Abwehr oder
- die vorsätzliche Beibringung von Gift oder
- die wenigstens fahrläßige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z.B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag) zurückzuführen ist.