Fällt § 86.6 ?

Bundesregierung plant Gesetzesänderung zum Nachteil von Dauerpflegekinder.

Die Bundesregierung hatte 2006 eine Studie in Auftrag gegeben, die den § 86 Abs. 6 SGB VIII überprüfen sollte.Hierbei geht es um: Die Reformbedürftigkeit der derzeitigen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 86 ff. SGB VIII) und zur Kostenerstattung (§§ 89 ff. SGB VIII) innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe. Das an Komplexität kaum zu überbietende Normenprogramm kann mittlerweile nur noch als unübersichtlich bezeichnet werden. Die Folge ist allerdings nicht in jedem Fall eine befriedigende Antwort des zugrunde liegenden praktischen Problems, sondern vor allen Dingen eine Zunahme an bürokratischem Aufwand für die Zuständigkeitsklärung und die geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen. Auf unsere Anfrage nach dem aktuellen Stand erreichte uns folgende Antwort:(...)vielenDank für Ihre Mail. Das Forschungsprojekt kommt einhellig zu dem Ergebnis, den § 86 Abs. 6 abzuschaffen. Einzelne Forschungsberichte zu dem Projekt sind bereits auf der Homepage des DIJuF abrufbar. ...Das bedeutet im Klartext: Das in“Zukunft” zuständige Jugendamt ist das an dem Wohnort der leiblichen Eltern. Haben diese die Eigenschaft den Wohnort regelmässig zu wechseln, wechselt in Zukunft auch bei jedem Umzug das Jugendamt.