Kosten für den Besuch einer Waldorfschule fallen nicht unter den notwendigen Unterhalt im Rahmen der Hilfe zur Erziehung

Die Kosten für den Besuch einer Privatschule gehören grundsätzlich nicht zu dem notwendigen Unterhalt eines Pflegekindes

Die Kosten für den Besuch einer Privatschule gehören grundsätzlich nicht zu dem notwendigen Unterhalt eines Pflegekindes, so dass den Eltern eines Pflegekindes kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Träger der Jugendhilfe zusteht.

VG Stade 4. Kammer, Urteil vom 14.03.2002, 4 A 489/01

§ 39 Abs 1 SGB 8, § 11 Abs 1 BSHG, Art 7 Abs 1 GG, Art 7 Abs 4 GG
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Auch SGB XII lehnt Kostenübernahme für Waldorfschule ab.

1. Der Wunsch eines behinderten Kindes bzw. dessen Eltern, weiterhin entsprechend der bisherigen Erziehung eine Schule mit anthroposophischer Ausrichtung zu besuchen, ist allein nicht geeignet, eine Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für ein dort zu zahlendes Schulgeld herbeizuführen.
2. Besteht kein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen, kann auch aus § 9 Abs 2 SGB XII oder § 9 Abs 1 SGB IX (Wunschrecht des Leistungsberechtigten) kein Anspruch hergeleitet werden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Beschluss vom 26.03.2010, L 8 SO 45/10 B ER
§ 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12 vom 30.07.2009, § 2 SGB 12, § 9 Abs 2 SGB 12, § 9 Abs 1 SGB 9, § 68 SchulG ND
Verfahrensgang
vorgehend SG Stade, 22. Januar 2010, Az: S 19 SO 9/10 ER, Beschluss